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RICHTLINIE 1999/13/CE


über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei derVerwendung organischer Lösungsmittel entstehen


1) ZIEL

Die direkten und indirekten Auswirkungen der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in die Umwelt und die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit sollen vermieden oder verringert werden, indem Emissionsgrenzwerte für diese Verbindungen vorgeschrieben und die Betriebsbedingungen für Industrieanlagen, die organische Lösungsmittel verwenden, festgelegt werden.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten industriellen Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen

3) INHALT

Diese Richtlinie ist Teil der globalen Strategie zur Verringerung der Verunreinigung durch troposphärisches Ozon. Sie ergänzt das Auto-Öl-Programm, indem gegen Emissionen aus stationären gewerblichen und industriellen Quellen vorgegangen wird, sowie die Richtlinie aus dem Jahre 1994 über Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Zusammenhang mit der Lagerung und Ablieferung von Kraftstoff in Tankstellen.

Das Verzeichnis der Branchen, die flüchtige organische Lösungsmittel verwenden und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, ist der Richtlinie beigefügt. Für die meisten Tätigkeiten sieht die Richtlinie einen Verbrauchsgrenzwert vor, über dem die Bestimmungen der Richtlinie Anwendung finden.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Neuanlagen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Überdies müssen alle Neuanlagen, die nicht von der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfaßt werden, vor ihrer Inbetriebnahme registriert oder genehmigt werden.

Bestehende Anlagen, die nicht bereits gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates zugelassen sind, müssen registriert werden oder ihre Tätigkeiten genehmigen lassen. Spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen sie den gleichen Anforderungen genügen wie Neuanlagen.

Wird an einer bestehenden Anlage eine wesentliche Änderung vorgenommen, muß sie den gleichen Anforderungen genügen wie Neuanlagen.

Anlagenbetreiber haben zwei Möglichkeiten, um den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten nachzukommen:

Lösungsmittel, die Stoffe enthalten, welche schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen haben können (vor allem kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe) müssen im Rahmen des Möglichen und so rasch wie möglich durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden. Für diese gefährlichen Stoffe sind strengere Emissionsgrenzwerte vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Pläne zur Reduzierung der Emissionen aus Tätigkeiten und Industrieanlagen, die unter Artikel 1 fallen (ausgenommen die Tätigkeiten 4 und 11 des Anhangs II A) festlegen und umsetzen. Diese Pläne müssen eine Reduzierung der jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus bestehenden Anlagen mindestens in der gleichen Höhe bewirken, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte dieser Richtlinie der Fall wäre.

Diese Pläne müssen vor allem folgendes enthalten:

Der Mitgliedstaat unterbreitet den Plan der Kommission zur Genehmigung.

Die Kommission stellt sicher, daß zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Branchen ein Informationsaustausch über die Verwendung organischer Stoffe und ihrer potentiellen Ersatzstoffe stattfindet.

Sie prüft die potentiellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im allgemeinen und die Exposition am Arbeitsplatz im besonderen, die potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, um Leitlinien für die Verwendung von Stoffen und Techniken zu erstellen, die die potentiell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben.

Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage des Informationsaustauschs Leitlinien für jede Tätigkeit.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Öffentlichkeit folgendes zugänglich gemacht wird:

Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

4) FRIST FÜR DEN ERLASS EINZELSTAATLICHER UMSETZUNGSVORSCHRIFTEN

30.03.2001

5) ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS (falls abweichend von 4)

29.03.1999

6) QUELLEN

Amtsblatt L 85 vom 29.03.1999
Berichtigung
Amtsblatt L 188 vom 21.07.1999

7) BIBLIOGRAPHIE

http://europa.eu.int/


NOTA BENE

Pur avendo posto la massima cura nell'elaborazione dei testi e nella riproduzione dei documenti, DEC IMPIANTI non si assume alcuna responsabilità per eventuali errori o imprecisioni.

La legislazione pubblicata nell'edizione su carta della Gazzetta Ufficiale sia nazionale che europea è l'unica facente fede.


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2004.05.10

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